Satzung des Heimat- und Kulturvereins der Gemeinde Bahrdorf e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Nr.1 Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein der Gemeinde Bahrdorf e.V.". Er ist unter der Nummer
VR 201 169 beim Amtsgericht Braunschweig /Registergericht eingetragen.
§1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bahrdorf. Der Verein wurde am 23.10.2013 errichtet.
§1 Nr.3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§1 Nr.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
§2 Nr.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Schaffung und Unterhaltung einer Heimatstube,
b) Sicherung und Vorführung historischen Brauchtums
c) Sicherung und Beratung bei Restaurierungsarbeiten an Gebäuden,
d) Dokumentation und Archivierung von Schrift-, Wort-, FilmFoto- und Videomaterials,
e) Organisation und Förderung kultureller Veranstaltungen,
f) Organisation und Pflege heimatkundlicher Sammlungen.
§2 Nr.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Nr.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Nr.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2Nr.6 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt,
die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied ( aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/von dem 1. Vorsitzenden
oder von der/von dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefass werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der/von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/von dem 2. Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird von der/von dem Schriftführe/inr geführt. Ist diese/dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter
eine Protokollführerin/einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks)
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/von dem jeweiligen
Versammlungsleiter/in und von der /von dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiterin/s und der Protokollführerin/s, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung , die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.
§ 15
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliedversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1.Vorsitzende und die/der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§15 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Bahrdorf, mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Vereins zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.10.2013 verabschiedet.
§ 16
Datenschutz
§16 Nr. 1 Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der
Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene
Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Mitglied hat das recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
c) Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
d) Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt aus dem Verein
(Recht auf Vergessenwerden).
e) Bereitstellung der Daten auf einem gängigen Format ( Recht auf Datenübertragung).
§16 Nr. 2 Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben ,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
Der § 16 "Datenschutz" wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.02.2020 in die Satzung aufgenommen.